AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Vereinbarungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers, auch wenn sie der Bestellung beigefügt oder darin genannt sind, verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
      Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Besteller, auch wenn wir uns bei späteren Lieferungen nicht ausdrücklich darauf beziehen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend.
    3. Der Besteller hält sich an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Die Bestellung wird von uns schriftlich bestätigt. Eine Beanstandung unseres Bestätigungsschreibens ist längsten innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.
    4. Liegt der voraussichtliche Liefertermin zwei Monate nach der Bestellung, so behalten wir uns Preiserhöhungen in dem Umfang vor in dem sich auch unsere Einstandspreise erhöhen.
    5. Der Besteller kann uns erst sechs Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins in Verzug setzen, wobei die zu setzende Nachfrist mindestens drei Wochen betragen muss. Danach kann der Besteller vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
      Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden trifft.
    6. Beanstandungen der Beschaffenheit der gelieferten Waren, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, müssen bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen sieben Tagen nach Empfang der Lieferungen schriftlich und spezifiziert geltend gemacht werden.
    7. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit uns nicht eine vorsätzliche oder grobe fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.
    8. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
      Eine etwaige Vereinbarung oder Verbindung der gelieferten Waren mit anderen uns nicht gehörenden Waren führt der Besteller in unserem Auftrag aus. Für den Fall, dass der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er uns hiermit schon einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehalt-waren zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache zum Zeit prunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
      Die Einräumung des Mitbesitzes wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache für uns unentgeltlich in Verwahrung nimmt. Der Besteller darf die Vorbehalt-waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Sicherungsübereignungen und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
      Zur Sicherung unserer Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund tritt der Besteller schon jetzt seine sämtlichen Außenstände, denen Waren aus unserer Lieferung zugrunde liegen, in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten und etwaigen Forderungen aus Wechseln an uns ab.
      Für den Fall, dass die Vorbehalt-waren vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur in Höhe des Betrags, den wir dem Besteller für die mit veräußerte Vorbehalt-waren berechnet haben.
      Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen wurden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab, und zwar in der Höhe des Betrags, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehalt-waren berechnet haben.
      Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall, dass beim Besteller Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, uns zu allen Feststellungen der abgetretenen Forderungen notwendiger Unterlagen zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben.
      Beim Vorliegen der genannten Umstände hat der Besteller Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehalt-waren zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben, übersteigt der Wert dieser Sicherungen die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Der Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehalt-waren oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns auf seine Kosten in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
    9. Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstag an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, vom Eintritt des Verzugs an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
      Die Geltendmachung weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden entstanden ist oder aber der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.
    10. Sollten einzelne dieser Bestimmungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
      Für das gesamte Vertragsverhältnis ist Schriftform maßgebend. Für mündliche Vereinbarungen genügt jedoch unsere schriftliche Bestätigung.
    11. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Heilbronn. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so gilt die Gerichtsstandvereinbarung nur für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

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Stand 15.03.2017

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